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Pressemitteilung Nr. 15/2002 Karlsruhe, den 07.08.2002
Verwaltungsgericht: Aufenthaltsverbot für "Punks" am Kronenplatz ist
rechtswidrig
Das von der Stadt Karlsruhe im Juli 2002 verfügte Betretens- und
Aufenthaltsverbot am Kronenplatz für "Punks", ist voraussichtlich
rechtswidrig, entschied die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
am heutigen Tag und gab damit dem Eilantrag eines Karlsruher "Punk"
statt.
Dieser muss das Aufenthalts- und Betretensverbot daher vorerst nicht
befolgen.
Am 5. Juli hatte die Stadt Karlsruhe aufgrund zahlreicher Beschwerden von
Anwohnern und Geschäftsleuten am Kronenplatz ein Betretens- und
Aufenthaltsverbot für Personen angeordnet, die der sogenannten
"Punk-Szene"
zuzuordnen seien. Zur Begründung der Allgemeinverfügung hieß es, diese
Personen, die an ihrem typischen äußeren Erscheinungsbild (auffällige
Kleidung, besetzt mit Nieten, Symbolen und Aufschriften, farbige
Punkfrisuren) zu erkennen seien, seien in der Vergangenheit durch
Provokationen aufgefallen, wie übermäßiger Alkoholkonsum bis hin zu
Exzessen, Beschimpfen, Anpöbeln etc. von Passanten, gruppenweises Lagern,
verbunden mit Anpöbeleien, Verschmutzen von Straßen, Wegen und Plätzen,
demonstratives Verrichten der Notdurft sowie Mitführen und
Freilaufenlassen von Hunden, die Passanten bedrohten. Anderweitige
Maßnahmen seien bisher erfolglos geblieben. Ein Karlsruher Student, der sich
selbst der Punkszene zurechnet, erhob gegen diese für sofort vollziehbar
erklärte Verfügung Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht, die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen.
Die 12. Kammer gab seinem Antrag statt. In der Begründung ihres Beschlusses
führte die Kammer aus, das Aufenthaltsverbot sei zur Bekämpfung von
Störungen der öffentlichen Sicherheit ungeeignet, überflüssig und nicht in
dem nötigen Maß einzelfallbezogen. Das ausgesprochene Verbot betreffe
präventiv auch Personen, die - wie der Antragsteller - zwar die äußeren
Merkmale eines "Punk" erfüllten und sich der Punkszene zugehörig
fühlten,
die aber bislang nicht in der in der Verfügung beschriebenen Weise als
Störer aufgefallen seien. Einen Erfahrungssatz, dass Personen, die von
ihrem Äußeren her erkennbar der "Punk-Szene" zuzuordnen seien,
zugleich
Verhaltensstörer im Sinne des Polizeirechts seien, gebe es nicht.
Beim Antragsteller komme hinzu, dass ihm das Betreten des Kronenplatzes
allgemein verboten worden sei, obwohl sich dort die ÖPNV-Haltestelle
Kronenplatz/Universität befinde, auf die er als Student angewiesen sein
dürfte. Die in der Verfügung genannte Möglichkeit, bei der Stadt für jeden
Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Kronenplatzes zu
beantragen, sei nicht praktikabel und für den Antragsteller unzumutbar.
Zudem habe die Stadt die der Verfügung zugrundegelegten Missstände am
Kronenplatz nicht in ausreichendem Maße verifizieren können, so die Kammer
weiter. Nach Angaben der Polizei habe es zwar Beschwerden über
Ruhestörungen durch Punker gegeben. Grund zu Beanstandungen habe sich bei
den daraufhin regelmäßig durchgeführten Kontrollen jedoch nur in
Einzelfällen ergeben. In diesem Zusammenhang wies die Kammer daraufhin,
dass es noch nicht als Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung angesehen werden könne, wenn sich Personen allein zu dem
Zweck auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und
Erholungsanlagen niederlassen, um Alkohol zu trinken.
Zweifel hegt die Kammer, wie auch die Polizei, ob durch die
Allgemeinverfügung tatsächlich eine Änderung der Verhältnisse auf
dem
Kronenplatz erreicht werden könne. Dem rechtsstaatlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche es eher, wenn der
Polizeivollzugsdienst - wie bislang - bei polizeirechtlich relevanten
Störungen aufgrund eigener Eilzuständigkeit einschreite. Im Anschluss
daran könne die Stadt sodann im Einzelfall gegebenenfalls weitergehende
Regelungen gegen auffällig gewordene Störer treffen. Dass ein solches
Vorgehen in der Vergangenheit je praktiziert worden wäre und sich dann als
unwirksam herausgestellt hätte, sei nicht ersichtlich.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2002 -12 K 2595/02-. Die
Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen diesen Beschluss steht den
Beteiligten die Beschwerde zu.